Radwegebenutzungspflicht
Eine Arbeitsgruppe des ADFC beschäftigt sich gemeinsam mit der Stadtverwaltung und Polizei mit der Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht, denn längst nicht jeder Radweg muss auch immer genutzt werden.
Radwegebenutzungspflicht
Längst nicht jeder Radweg muss benutzt werden. Oftmals können Radfahrende auch die Fahrbahn der Autos benutzen, beispielsweise bei nicht von Schnee befreiten Radwegen im Winter. Außerdem sind zahlreiche Radwege in einem so schlechten Zustand, dass durch sie manche Gefahren erst entstehen. Mit den Stimmen von SPD, CDU, CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde deshalb vom Bundesrat 1997 die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert. Seitdem muss längst nicht mehr jeder Radweg befahren werden.
Seit dieser Novellierung der Straßenverkehrsordnung sind Radverkehrsanlagen nicht mehr benutzungspflichtig, es sei denn, besondere örtliche Verhältnisse führen zu einer erhöhten Gefahrenlage und erlauben den Straßenverkehrsbehörden das Anordnen einer Benutzungspflicht (Vgl § 45, 9, StVO). Die Radwegebenutzungspflicht ist durch runde Schilder mit einem Rad auf blauem Grund definiert.
Allerdings dürfen die Straßenverkehrsbehörden die Schilder nur aufstellen, wenn die Benutzungspflicht notwendig ist und der Radweg verschiedene Qualitätskriterien hinsichtlich dessen Oberfläche, Breite und dergleichen erfüllt. Jedoch gilt: Auch wenn ein Schild aufgestellt ist, gibt es Ausnahmen von der Benutzungspflicht: unbenutzbarer Radweg wegen Falschparkern, Grünwuchs, Baustelle usw. Autofahrernde müssen daher immer davon ausgehen, dass Radfahrende auf die Fahrbahn wechseln.
Alle Radwege, an denen kein Radweg-Gebotsschild (Fahrrad und/oder Personen auf blauem Grund) steht, müssen nicht benutzt werden. Hier dürfen Radfahrende, die das möchten, auf der Fahrbahn fahren.
Kurz zur Vorgeschichte: Bundesrat ändert die StVO
Im Sommer 1997 beschlossen Bundestag und Bundesrat Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung zugunsten von Radfahrenden (sog. Fahrrad-Novelle), die vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) auf Bundesebene maßgeblich mit gefördert und beeinflusst wurden. Ein Jahr später, am 01.10.1998, trat die Neuregelung der Radwegebenutzungspflicht in Kraft. Während zuvor jeder vorhandene Radweg von den Radelnden benutzt werden musste, das Fahren auf der Fahrbahn also generell verboten war, wird seit dem 01.10.1998 zwischen benutzungspflichtigen und anderen Radwegen unterschieden.
Damit ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen werden kann, muss dieser nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) gewisse Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien spiegeln die Erkenntnis wider, dass nicht jeder Radweg sicher zu befahren ist. Die Kriterien sind u.a. mindestens 1,50 m Breite, eindeutige, sichere und stetige Führung, einwandfreie Oberflächenbeschaffenheit, Sicherheitsabstand zu parkenden Autos und anderen Hindernissen.
Die Situation in Leipzig
Da die gängige Praxis eine andere ist bzw. war, sind in Leipzig von den gut 150 km Hochbordradwegen noch über 70 % benutzungspflichtig.
Eine Projektgruppe des ADFC beschäftigt sich seit 2010 mit der Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht. 2010 und 2012 hat der ADFC Vorschläge für die Aufhebung der Pflicht unterbreitet. Eine speziell gegründete Arbeitsgruppe aus Stadtverwaltung, ADFC Leipzig und Polizei traf sich hierzu in den Jahren 2012 und 2013. Mangels Personal in der Straßenverkehrsbehörde wurde die AG allerdings eingestellt. Daher werden seit 2014 individuell Widersprüche geschrieben.