Verbesserungen für den Radverkehr dank neuer StVO

Haltverbot auf Schutzstreifen, Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern, Mindestüberholabstand, Schrittgeschwindigkeit für abbiegende LKW - dies sind nur einige Beispiele der neuen Straßenverkehrs-Ordnung, die den Radverkehr sicherer machen soll.

Autos parken illegal auf einem Radfahrstreifen
Illegales Parken auf dem Radfahrstreifen © Radfahrbüro Stadt Frankfurt am Main

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen, laut Bundesverkehrsministerium, Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Der ADFC-Bundesverband hatte im Vorfeld kräftig gearbeitet, um mit einem eigenen Gesetzentwurf möglichst viele und weitreichende Verbesserungen für Radfahrende zu erreichen. Das Ministerium folgte dem ADFC-Entwurf in weiten Teilen.

Dies ändert sich zum Beispiel:

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand" vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5t innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Wir hoffen, dass diese Neuerungen wesentlich zur Verbesserung des Radverkehrs beitragen. Weiterhin gilt natürlich: gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot!


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    In unserem Dossier zur Radwegbenutzungspflicht gibt es weitere Informationen zum Thema und zur Projektgruppe des ADFC, die sich mit der Überprüfung der Benutzungspflicht von Radwegen beschäftigt.

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