Abstand ist Anstand - Unsere Fahrraddemo mit Poolnudel

Um auf die Gefährdung durch unsichere Infrastruktur und knapp überholende Autos aufmerksam zu machen, zeigte der ADFC Leipzig, mit seitlich auf den Gepäckträgern befestigten Poolnudeln auf, wie eng es oftmals im Straßenverkehr zugeht.

Poolnudel
Beim Fahren mit Poolnudeln auf dem Gepäckträger entsteht der nötige Schutzraum, der oft fehlt, ganz automatisch. © ADFC, Deckbar

Kraftfahrer*innen, die Radfahrer*innen überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 Meter bis 2 Meter einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter den Radfahrer*innen zu bleiben. Wird schneller gefahren, sind Kinder oder Räder mit Anhängern unterwegs, sind es sogar mindestens 2 Meter. Soweit zur Theorie. Da diese Regel in der Vergangenheit von vielen Autofahrer*innen nicht eingehalten wurde, ist die Straßenverkehrsordnung (gültig ab 28.04.2020) ergänzt worden:

"Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Radfahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."

In der Realität wird dies jedoch häufig nicht eingehalten. Um auch in Leipzig auf das Thema „Verkehrssicherheit“ mit Mehr Platz fürs Rad aufmerksam zu machen, veranstalteten wir gemeinsam mit ADFC Aktiven am 27. Mai 2021 eine Probefahrt durch die Stadt. Beim Fahren mit Poolnudeln auf dem Gepäckträger entsteht der nötige Schutzraum, der oft fehlt, ganz automatisch. Ausgestattet mit digitalem Abstandsmesser und Poolnudeln ging es eine Runde durch den Leipziger Süden. Teilnehmerin Juliana berichte von der Fahrraddemo: „Zunächst war es ein etwas merkwürdiges Gefühl mit Überbreite unterwegs zu sein. Doch das Fahren in der Kleingruppe gab ein sicheres Gefühl und die meisten Autofahrer*innen nahmen unsere Überbreite gelassen. Sogar ein Daumen-Hoch wurde aus einem Autofenster herausgestreckt. Einzelne jedoch schienen sich von den Poolnudeln provoziert zu fühlen.“ Einige unsanfte Berührungen von Pool-Nudeln und Fahrzeugen blieben leider nicht aus. Nach wie vor gilt: Fühlen sich Radfahrer*innen bedroht oder wird er/sie unsicher, ist der Abstand zu gering!

#mehrplatzfürsrad #zügigsicherbequem #mobilitätfürmenschen


https://leipzig.adfc.de/neuigkeit/abstand-ist-anstand-fahrraddemo-mit-poolnudel

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Welche Vorteile habe ich durch eine Mitgliedschaft im ADFC?

    Sie haben zahlreiche konkrete Vorteile. Sie erhalten:

     

    • eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV
    • kostenlose Rechtsberatung
    • die deutschlandweite ADFC-Pannenhilfe
    • zahlreiche Vergünstigungen, bspw. bei CarSharing- und BikeSharing-Angeboten
    • Rabatte in ausgewählten Fahrradläden
    • Rabatte auf ADFC-Angebote, bspw. bei Vorträgen und Radtouren
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  • Wann kommt das Radtourenprogramm heraus und wo finde ich es?

    Das Programm erscheint jedes Jahr im Frühling und ist in der Geschäftsstelle oder auch online auf unserer Website erhältlich. Außerdem wird es über culturtraeger in Leipzig verteilt.

  • Gibt es vom ADFC einen Musterkaufvertrag für den Privatkauf eines gebrauchten Fahrrads?

    Ja. Einen Musterkaufvertrag für den privaten Kauf von Gebrauchträdern finden Sie hier. Darin werden persönliche Daten von Verkäufer*in und Käufer*in sowie Details zum Fahrrad und zum Kaufpreis festgehalten.

  • Muss ich zwingend auf dem Radweg fahren?

    Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung angeordnet ist. Sobald Sie auf einem Radweg ein Schild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund sehen, müssen Sie zwingend den Radweg benutzen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Radweg handelt, der vom Fußweg getrennt ist, oder um einen gemeinsam genutzten Weg. Es besteht Radwegbenutzungspflicht.

     

    Ohne blaues Schild haben Sie die freie Wahl, ob Sie Fahrbahn oder Radweg benutzen möchten.

     

    Sind Radwege mit Benutzungspflicht nicht nutzbar (Wurzeln, Schnee und Eis, Blätter, Scherben etc.), kann auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Ein Ausweichen auf den Gehweg ist allerdings tabu.

     

    In unserem Dossier zur Radwegbenutzungspflicht gibt es weitere Informationen zum Thema und zur Projektgruppe des ADFC, die sich mit der Überprüfung der Benutzungspflicht von Radwegen beschäftigt.

  • Dürfen Radwege in beide Richtungen befahren werden?

    Nein. Sind auf beiden Straßenseiten Radwege vorhanden, dürfen Sie im Regelfall nur den Radweg benutzen, der in Ihrer Fahrtrichtung rechts liegt. Anderenfalls sind Sie als Geisterfahrer*in auf dem Radweg unterwegs.

     

    Ausnahmen sind erlaubt, wenn der Radweg durch zusätzliche Beschilderung in beide Richtungen frei gegeben ist.

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